Brutto-Netto-Lohn-Rechner 2026
Rechne deinen Bruttolohn in Netto um oder ermittle aus deinem gewünschten Netto das erforderliche Brutto – inklusive Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nach amtlichen Werten für 2026.
Warum ist die Kinderzahl wichtig?
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag zur Pflegeversicherung. Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt dein Beitrag stufenweise, bis maximal zum fünften Kind. In Steuerklasse II wird dieselbe Kinderzahl auch für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angesetzt. Diese Kinderzahl ist etwas anderes als die „Kinderfreibeträge laut ELStAM" weiter unten unter „Weitere Angaben" – bitte nicht verwechseln.
Weitere Angaben (Freibetrag, Kinderfreibeträge, bAV, geldwerter Vorteil)
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Berechnung nach amtlichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsparametern für 2026 (siehe Quellenangaben unten auf dieser Seite). Ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
Brutto und Netto: der Unterschied
Der Bruttolohn ist der vertraglich vereinbarte Lohn oder das Gehalt vor Abzügen. Ausgezahlt wird jedoch der Nettolohn – der Betrag, der nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie den Arbeitnehmeranteilen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung übrig bleibt. Wie hoch diese Abzüge ausfallen, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab – nicht allein vom Bruttobetrag.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und folgt dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG. Hinzu kommen die Sozialversicherungsbeiträge: Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bundeseinheitlich bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einer eigenen, niedrigeren Grenze. Bei der Krankenversicherung kommt zum allgemeinen Beitragssatz ein kassenindividueller Zusatzbeitrag hinzu, bei der Pflegeversicherung wirken sich Kinderlosigkeit bzw. die Kinderzahl auf den Beitragssatz aus.
Warum Steuerklasse und Bundesland das Ergebnis verändern
Die Steuerklasse bestimmt das Berechnungsverfahren und die angesetzten Freibeträge – Steuerklasse III und V wirken bei gleichem Bruttolohn sehr unterschiedlich, weil sie zusammengehörende Ehepaare unterschiedlich entlasten bzw. belasten. Das Bundesland beeinflusst den Kirchensteuersatz (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) sowie – in Sachsen – die Aufteilung des Pflegeversicherungsbeitrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Deshalb kann aus identischem Bruttolohn je nach Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuerpflicht, Krankenversicherungsstatus und Kinderzahl ein spürbar unterschiedliches Netto entstehen. Beispiel unter konkreten Annahmen (Steuerklasse I, Baden-Württemberg, keine Kirchensteuer, gesetzlich pflichtversichert, keine Kinder für die Pflegeversicherung): Ein monatliches Brutto von 3.500,00 € ergibt ein Netto von 2.333,25 €. Bei anderen Angaben – etwa anderer Steuerklasse, anderem Bundesland oder Kirchensteuerpflicht – weicht das Ergebnis entsprechend ab.
Krankenversicherung, Zusatzbeitrag, Alter und Kinderzahl
Auch innerhalb der Sozialversicherung wirken sich mehrere Angaben aus: Der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kommt zum allgemeinen Beitragssatz hinzu und ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch. Der Rechner ist mit dem für 2026 vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % vorbelegt. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag ist kassenindividuell und kann davon abweichen; trag deshalb nach Möglichkeit den Satz deiner Krankenkasse ein. Bei der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag; ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitragssatz stufenweise. Dein Alter fließt ausschließlich über diese Kinderlosenzuschlag-Altersgrenze in die Berechnung ein, nicht in die Lohnsteuer selbst.
Der Wunsch-Netto-Modus
Im Modus „Wunsch-Netto → Brutto“ gibst du dein gewünschtes Netto ein; der Rechner sucht iterativ das dazu passende Brutto, indem er dieselbe Brutto-Netto-Berechnung wiederholt mit unterschiedlichen Bruttobeträgen durchläuft (Binärsuche), bis das berechnete Netto dem Wunschwert bis auf Cent-Bruchteile entspricht – keine separate Näherungsformel.
Weitere Angaben: Freibetrag, Kinderfreibeträge, bAV, geldwerter Vorteil
Unter „Weitere Angaben“ lassen sich vier seltener benötigte Werte ergänzen: Ein beim Finanzamt beantragter jährlicher Steuerfreibetrag mindert die Lohnsteuer direkt. Die „Zahl der Kinderfreibeträge“ (ZKF) aus deinen ELStAM wirkt dagegen nicht auf die Lohnsteuer, sondern ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ein Betrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mindert dein sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (bis zu 4 % der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei und bis zu 8 % dieser Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei). Ein geldwerter Vorteil erhöht umgekehrt dein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen, ohne bar ausgezahlt zu werden.
Jährlich wechselnde gesetzliche Werte
Grundfreibetrag, Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und weitere Rechengrößen werden regelmäßig – meist jährlich zum 1. Januar – amtlich angepasst. Dieser Rechner bietet ausschließlich das Abrechnungsjahr 2026 zur Auswahl und verwendet nur die dafür gültigen Werte (Quellen siehe unten); ein zuvor berechnetes Ergebnis kann sich zum nächsten Stichtag ändern, auch ohne eigene Gehaltsänderung.
Kein Ersatz für individuelle Steuerberatung
Der Rechner bildet das amtliche Lohnsteuerabzugsverfahren sorgfältig recherchiert nach, deckt aber nicht jeden Sonderfall ab. Nicht abgebildet sind insbesondere: das Faktorverfahren für Ehepaare mit Steuerklasse IV (§ 39f EStG) – Steuerklasse IV wird hier immer ohne Faktor berechnet; sonstige Bezüge wie ein 13. oder 14. Monatsgehalt, die einem eigenen Berechnungsverfahren nach § 39b Abs. 3 EStG folgen; sowie Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag oder der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, die nur bei entsprechenden Versorgungsbezügen relevant sind. Auch besondere Dienstwagenregelungen (z.B. die 0,25-/0,5-/1-%-Regelung) und individuelle ELStAM-Konstellationen können von der tatsächlichen Gehaltsabrechnung abweichen. Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Orientierung, keine verbindliche Lohnabrechnung und keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Datenschutz
Die Berechnung erfolgt vollständig lokal in deinem Browser; deine eingegebenen Werte werden nicht gespeichert oder übertragen.
Amtliche Quellen
Dieser Rechner bildet die tatsächlich implementierten Teile des amtlichen Lohnsteuerabzugsverfahrens anhand der hinterlegten Parameter für 2026 nach. Grundlage für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist der Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 des Bundesministeriums der Finanzen (BMF); der Einkommensteuertarif folgt § 32a EStG, das Lohnsteuerabzugsverfahren § 39b EStG.
Der Solidaritätszuschlag richtet sich nach § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995. Die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der Renten- und Arbeitslosenversicherung stammen aus der Pressemeldung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2026. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 stammen von den offiziellen Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit.
Alle konkreten Zahlenwerte samt Fundstellen sind zusätzlich im Quellcode des Rechners (Parameterdatei) dokumentiert. Weder das Bundesministerium der Finanzen noch eine andere Behörde hat diesen konkreten Rechner geprüft, bestätigt oder freigegeben – er bildet lediglich die genannten amtlichen Verfahren nach.
