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Pfändungsrechner

Gib dein monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl deiner unterhaltspflichtigen Personen ein und erhalte den pfändbaren sowie unpfändbaren Betrag nach der aktuell gültigen Pfändungstabelle (gültig ab 1. Juli 2026).

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Was gehört hier zum Nettoeinkommen? Gib hier dein für die Lohnpfändung maßgebliches monatliches Arbeitseinkommen ein. Kindergeld und bestimmte zweckgebundene oder gesetzlich geschützte Leistungen gehören nicht einfach zum normalen Arbeitseinkommen. Auch einzelne Bestandteile des Arbeitslohns können ganz oder teilweise unpfändbar sein. Der Rechner berücksichtigt solche Sonderfälle nicht automatisch.

Unterhaltspflichtige Personen

Unpfändbarer Betrag

–

Pfändbarer Betrag

–

Berechnung nach der aktuell gültigen Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO. Gültig ab 1. Juli 2026.

Was ist der Pfändungsfreibetrag?

Der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO schützt einen Teil deines monatlichen Nettoarbeitseinkommens vor dem Zugriff von Gläubigern bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung. Bis zum Grundfreibetrag ist dein Einkommen vollständig unpfändbar, darüber hinaus bleibt zusätzlich ein gesetzlich festgelegter Anteil geschützt.

Was du hier eingibst

Der Rechner erwartet dein monatliches, für die Lohnpfändung maßgebliches Nettoarbeitseinkommen – nicht jeden Zahlungseingang und nicht jeden auf deiner Abrechnung sichtbaren Betrag. Manche Bestandteile deines Arbeitslohns können ganz oder teilweise unpfändbar sein und gehören dann nicht vollständig dazu (mehr dazu weiter unten). Der Rechner ermittelt dieses maßgebliche Netto nicht selbst aus einem Bruttolohn: Ein mit dem Brutto-Netto-Lohn-Rechner berechnetes Netto ist keine automatisch verbindliche Vorstufe für dieses Feld – prüfe im Zweifel selbst, welche Bestandteile deines Einkommens tatsächlich als pfändbares Arbeitseinkommen zählen. Den Betrag kannst du wahlweise mit Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen eingeben.

Wie die Tabellenstufen funktionieren

Die amtliche Pfändungstabelle rundet dein monatliches Einkommen zunächst auf volle Zehn-Euro-Stufen ab, bevor sie die gesetzliche Quote auf den übersteigenden Betrag anwendet – der Rechner bildet genau dieses Stufenverfahren nach. Deshalb liefern unterschiedliche Einkommen innerhalb derselben Tabellenstufe zunächst denselben Tabellenbetrag. Oberhalb von 4.866,30 € ist der übersteigende Mehrbetrag vollständig, also zu 100 %, pfändbar. Der Rechner behandelt ausschließlich die monatliche Auszahlung; die amtliche Bekanntmachung enthält daneben eigene Tabellen für wöchentliche und tägliche Auszahlung, die hier nicht abgebildet werden.

Wer als unterhaltspflichtige Person zählt

Als unterhaltsberechtigte Person nach § 850c ZPO zählt, wem du aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährst – etwa deinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, deinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, bestimmten Verwandten oder einem Elternteil eines gemeinsamen Kindes. Eine bloß bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht reicht dafür nicht aus, wenn der Unterhalt nicht tatsächlich gewährt wird. Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass sie bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die Auswahl im Rechner ersetzt deshalb keine gerichtliche oder rechtliche Prüfung deiner konkreten Unterhaltssituation – nicht automatisch zählt jedes Kind oder jede im selben Haushalt lebende Person.

Beispiel

Bei 2.400 € monatlichem Nettoeinkommen ohne Unterhaltspflicht sind 568,82 € pfändbar. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sinkt der pfändbare Betrag auf 107,59 €, weil sowohl der Freibetrag steigt als auch ein größerer Anteil des übersteigenden Einkommens geschützt bleibt.

Was zählt nicht oder nicht vollständig zum pfändbaren Arbeitseinkommen?

Nicht jeder monatliche Zahlungseingang ist automatisch pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c ZPO. § 850a ZPO listet Bezüge auf, die ganz oder teilweise unpfändbar sein können: zur Hälfte etwa die Vergütung für Mehrarbeitsstunden, außerdem Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und vergleichbare Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, jeweils soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Auch Weihnachtsvergütungen sind bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze teilweise unpfändbar. Kindergeld zählt nicht zum normalen Arbeitseinkommen und folgt eigenen Regeln. Der Rechner kann solche Bestandteile nicht automatisch aus einem Gesamtbetrag herausrechnen.

Wichtige Sonderfälle

Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche – etwa von Kindern oder (Ex-)Ehegatten – gelten nach § 850d ZPO abweichende, in der Regel niedrigere Pfändungsgrenzen als in der Standardtabelle. Dabei bleibt dir aber weiterhin so viel, wie du für deinen eigenen notwendigen Unterhalt und für vorrangige eigene Unterhaltspflichten benötigst. Hast du mehrere Arbeitseinkommen, können diese nach § 850e ZPO auf Antrag beim Vollstreckungsgericht für die Pfändung zusammengerechnet werden. Auch sonstige gerichtliche Entscheidungen oder besondere Pfändungskonstellationen können vom Standardergebnis abweichen. Diese Sonderfälle bildet dieser einfache Rechner nicht vollständig ab.

Kein Ersatz für rechtliche Beratung

Der Rechner bildet die gesetzliche Berechnung nach § 850c ZPO für den hier beschriebenen Standardfall ab, ersetzt aber keine individuelle rechtliche Prüfung – etwa bei mehreren Pfändungen, besonderen Unterhaltskonstellationen oder abweichenden gerichtlichen Entscheidungen.

Datenschutz

Die Berechnung erfolgt vollständig lokal in deinem Browser; die eingegebene Einkommensangabe wird nicht gespeichert oder übertragen.

Dieser Rechner behandelt ausschließlich die Pfändung von Arbeitseinkommen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt dagegen Guthaben auf deinem Girokonto nach eigenen, davon zu unterscheidenden Regeln – der hier berechnete Betrag ist deshalb nicht automatisch dein P-Konto-Freibetrag. Wie ein P-Konto funktioniert, erklärt das Finanzwissen von Kluge Finanz.

Amtliche Quellen

Grundlage dieses Rechners ist die ab 1. Juli 2026 gültige Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO (PfändfreiGrBek 2026) (BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 19.03.2026) mit ihrem vollständigen Tabellenanhang. Die gesetzliche Berechnungsgrundlage bildet § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Welche Bezüge ganz oder teilweise unpfändbar sind, regelt § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge. Abweichende Grenzen bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergeben sich aus § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen, die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen aus § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

Keine Behörde hat diesen konkreten Rechner geprüft, bestätigt oder freigegeben – er bildet nur den hier beschriebenen Standardfall nach.

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